1. Der Mieter muss volljährig und unterschriftsberechtigt sein.
2. Die Mietware ist erst bei Erhalten der unterschriebenen Kopie der Auftragsbestätigung reserviert.
3. Die beiden Parteien verpflichten sich zu einem reibungslosen Ablauf des Auftrages.
4. Wird oder kann der Rückgabetermin nicht eingehalten werden, so wird dem Kunden pro Verzugstag 50% des Mietbetrages in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nach Absprache möglich.
5. Der Mieter hat das Recht sich die Mietware vorführen zu lassen.
6. Bei Aussetzen der Anlage (allgemeines Verbrauchsmaterial z.B. Glühlampen usw.) kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Auf Wunsch geben wir Ersatzverbrauchsmaterial mit.
7. Für die Einhaltung der Schall- und Laserschutzverordnung (SLV) ist der Veranstalter selbst verantwortlich. Auf Wunsch kann gegen Aufpreis die Durchsetzung der SLV uns übertragen werden. Die SLV kann bei uns kostenlos bezogen werden.
8. Transport, Bedienung sowie Auf- und Abbau ist, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, Sache des Mieters. Der Transport muss mit einem geschlossenen Fahrzeug erfolgen (witterungsgeschützt).
9. Der Auftraggeber ist besorgt für allfällige Fahrbewilligung z.B. Zutrittsberechtigung, Parkplatz, Carnet- ATA, Strassen-, Tunnel- und Brückenzölle, Sonntags- und Nachtfahrbewilligung. Alle anfallenden Gebühren gehen zu lasten des Auftraggebers.
10. Bühnen, Zelte, usw. elektrischer Anschluss sowie Strom, Wasser, SUISA-Gebühren usw. sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu lasten des Auftraggebers.
11. Die Mietware ist gegen Diebstahl und Sachbeschädigungen nicht versichert. Zum Teil übernehmen private Haftpflichtversicherungen allfällige Schäden.
12. Der Mieter haftet für jegliche Schäden, die an und von den gemieteten Geräten entstehen. Bei Defekt oder Verlust, trägt der Mieter die Reparatur- bzw. die Anschaffungskosten.
13. Die Anlage muss witterungsgeschützt aufgestellt werden.
14. Die Geräte dürfen nicht aus den Transportkoffern (Cases) entfernt werden.
15. Mitgelieferte Verbindungskabel, Spannsets und Seile müssen unverschmutzt und unverdreht aufgerollt zurückgegeben werden.
16. Die von uns vermieteten Geräte sind nur für instruierte Personen bestimmt.
17. Für Sach- oder Personenschäden übernehmen wir keine Haftung.
18. Der Mietbetrag wird, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, bei Auslieferung der Ware fällig.
19. Wir akzeptieren Barzahlung. Bei Rechnung wird zusätzlich eine Bearbeitungs-gebühr von CHF 20.00 erhoben. Die Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 10 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Die Verweigerung von Zahlungen oder die Verrechnung mit irgendwelchen Forderungen ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, dem Mieter Verzugszinsen von 9,5% p.A. zu belasten.
20. Der Mieter zahlt bei Rücktritt des Auftrages bis 10 Tage vor dem Auslieferungstermin 50% des Mietbetrages. Für jeden weiteren Tag zusätzlich 5%.
21. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die Mietbedingungen verstanden hat und sie vollumfänglich akzeptiert. Bei Streitfällen, die in diesen Mietbedingungen nicht angesprochen werden, beziehen wir uns automatisch auf unsere AGB und auf das Schweizerische Obligationenrecht Art. 253-274. Gerichtsstand ist Lenzburg, Schweiz